Die Kantonsbehörde stellte sich auf den Standpunkt, dass die entsprechende Verordnung klar festlege, dass nach einer Heirat zwei Betriebe neu als einer gelten. Es handle sich dann einfach um einen Betrieb mit zwei Produktionsstätten.
Keine Synergien trotz Heirat
Mit dieser Regelung werde den Synergieeffekten Rechnung getragen, die durch eine Ehe entstünden. Zudem solle es nicht möglich sein, durch Aufteilung eines Betriebes unter dem Strich zu mehr Beiträgen zu kommen.
Wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor geht, hätte das Ehepaar bei einer Zusammenlegung aber weder von Synergien profitiert, noch wäre es mit den Beiträgen besonders einfach geworden. Die Zusammenlegung hätte zunächst zur Folge gehabt, dass das Paar ein Gesuch für die Weiterführung des Bio-Betriebs hätten einreichen müssen.
Gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit
Zudem liegen die beiden Höfe mehr als 10 Kilometer voneinander entfernt, und der Bio-Betrieb liegt über 200 Höhenmeter höher als jener des konventionellen Betriebs. Die Bäuerin hat ausserdem andere Absatzwege für ihre Erzeugnisse und andere Finanzverhältnisse.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb entschieden, dass es gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstossen würde, wenn die beiden eigenständigen Betriebe zusammengeführt werden müssten. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 ist die Sachlage durch eine Verordnungs-Änderung viel einfacher: Seither gelten eigenständige Betriebe, die in die Partnerschaft eingebracht werden, auch weiterhin als solche.
(Urteil B-2213/2015 vom 05.12.2017)